Grundsteuerreform & Grundsteuererklärung 2022

Die Grundsteuer wurde reformiert und um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen (laut Bayerischen Grundsteuergesetz vom 10. Dezember 2021) alle Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Grundsteuererklärung bis 31.01.2023 einreichen.

In Bayern wurde die Frist nochmalig auf den 31.04.2023 verlängert.

 

 

Ein Steuererklärung müssen Sie abgeben, falls Sie:

  • (Mit-) Eigentümer/-in eines Grundstücks (mit oder ohne Gebäude)
  • (Mit-) Eigentümer/-in eines Betriebs der Land und Forstwirtschaft
  • Erbbauberechtigt
  • (Mit-) Eigentümer/-in  von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

sind.

 

Die Steuererklärung muss im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. April 2023 bevorzugt elektronisch über ELSTER abgegeben werden.

 

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie hier

 

Wir übernehmen gerne die Erstellung ihrer Grundsteuererklärung, benötigen aber schnellstmöglich Ihre Auftragserteilung. 

 

Am einfachsten besuchen Sie hierfür unsere Internetseite

 www.ettensperger.com/grundsteuerreform 

und füllen das Formular aus. Sie können uns aber auch gerne einen Auftrag per E Mail, Fax oder Telefon erteilen. 

 

Unser Honorar wird berechnet nach § 24 Absatz 1 Nummer 11a StBVV.

 

Die vorgegebene Zeit ist sehr knapp. Bei verspäteter Abgabe der Erklärung drohen Verspätungszuschläge bzw. eine erhöhte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Deswegen bitten wir 

 

Grundsteuerrecht ab 2025: Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen

 

Mit dem Gesetz zur Änderung des Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Dezember 2022 (GVBl. 2022 S. 704) wurde dem Art. 9 des Bayerischen Grundsteuergesetzes ein neuer Absatz 3 hinzugefügt. Rückwirkend zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 2022 unterliegen Flächen mit Photovoltaikanlagen in Bayern der Grundsteuer A und werden als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet. Durch die Gesetzesänderung werden Flächen, die vorrangig zur Stromerzeugung genutzt werden (Freiflächen-Photovoltaikanlagen), den Flächen mit kombinierter Nutzung durch Photovoltaik-Anlagen und intensiver Landwirtschaft (Agri-Photovoltaikanlagen) gleichgestellt. Dies gilt bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen aber nur dann, wenn die Flächen vor der Bebauung mit der Photovoltaikanlage landwirtschaftlich genutzt wurden und nach Abriss der Anlagen wieder landwirtschaftlich genutzt werden sollen. 

 

 

Häufig gestellte Fragen:

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die Informationen dieses Beitrages wurden sorgfältig recherchiert. Trotzdem kann keine Haftung für die Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen werden. 

Unsere Auflistung der häufig gestellten Fragen funktioniert nicht über den veralteten Internet Explorer Browser. Bitte verwenden Sie einen anderen Browser. Herzlichen Dank.